AG-Maschinenbau GmbH
"Kompromisslos hygienisch durch Innovation"


Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand 08.07.2020


GELTUNGSBEREICH

Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der AG-Maschinenbau GmbH (nachfolgend AGM genannt).


1. ALLGEMEINES

1.    Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2.    AGM behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. AGM verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


2. PREIS UND ZAHLUNG

1.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.    Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto von AGM zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

3.    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.


3. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZÖGERUNG

1.    Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch AGM setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit AGM die Verzögerung zu vertreten hat.

2.    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt AGM sobald als möglich mit.

3.    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von AGM verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.    Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von AGM liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. AGM wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6.    Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn AGM die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt 7. Absatz 2.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7.    Kommt AGM in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

8.    Gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen AGM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

9.    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7. Absatz 2 dieser Bedingungen.


4. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

1.    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AGM noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von AGM über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2.    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die AGM nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. AGM verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3.    Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


5. EIGENTUMSVORBEHALT

1.    Der Besteller erwirbt an den gelieferten Waren grundsätzlich erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrage sowie aus unserer Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen (Vorbehaltsware). Diese darf er nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von uns gezogenen Umfang veräußern mit der Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf uns übergehen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- bzw. Werklieferverträge, werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese dienen im selben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware jedoch vorrangig. Wird das Vorbehaltsmaterial in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller jetzt dem ihm gegenüber, dem Dritten oder gegen den, den es angeht, wachsenden Vergütungsanspruch mit dem Betrag an uns vorrangig ab, der dem Wert des Vorbehaltsmaterials entspricht. Diese Abtretung nehmen wir an. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehender Regelungen bis zu unserem zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller den Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretungen und eine Einbeziehung der abgetretenen Forderung selbst vornehmen können. Alle uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach dem Eingang mitzuteilen, sobald Forderungen unsererseits gegen den Besteller fällig sind. Zur Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller zu keinem Falle befugt. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

2.    AGM ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3.    Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er AGM unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AGM zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann AGM den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn AGM vom Vertrag zurückgetreten ist.

5.    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt AGM vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


6. MÄNGELANSPRÜCHE

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet AGM unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1.    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von AGM nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist AGM unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von AGM.

2.    Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit AGM die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist AGM von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei AGM sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von AGM Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.    Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt AGM – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für AGM eintritt. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7 Absatz (2) dieser Bedingungen.

4.    Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn AGM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5.    Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von AGM zu verantworten sind.

6.    Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens AGM für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von AGM vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7.    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird AGM auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise modifizieren, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch AGM ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird AGM den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden

8.    Die in Abschnitt 6 Absatz 7 genannten Verpflichtungen seitens AGM sind vorbehaltlich Abschnitt 7 Absatz 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

·         der Besteller AGM unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

·         der Besteller AGM in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. AGM die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6. Absatz 7 ermöglicht,

·         AGM alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

·         der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

·         die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


7. HAFTUNG

1.    Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von AGM infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6. und 7. Absatz 2 entsprechend.

2.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet AGM – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e. bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3.    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AGM auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4.    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


8. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 7. Absatz 2 a-2 e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


9. SOFTWARENUTZUNG

1.    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

2.    Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

3.    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright – Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

4.    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei AGM bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


10. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

1.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AGM und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der B.R. Deutschland.

2.    Gerichtsstand ist Biedenkopf. AGM ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abweichungen von den bestehenden Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in jedem Fall der schriftlichen, rechtsgültig unterschriebenen Bestätigung durch die AGM.

AG-Maschinenbau GmbH

Lahn-Eder-Str. 17

D-35216 Biedenkopf

Telefon +49 (0)6461/ 7034940

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